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   SG Hannover, 08.11.2006 - S 36 U 285/05   

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SG Hannover, 08.11.2006 - S 36 U 285/05 (https://dejure.org/2006,110787)
SG Hannover, Entscheidung vom 08.11.2006 - S 36 U 285/05 (https://dejure.org/2006,110787)
SG Hannover, Entscheidung vom 08. November 2006 - S 36 U 285/05 (https://dejure.org/2006,110787)
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Wird zitiert von ...

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2011 - L 9 U 285/06
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 08. November 2006 zum Az.: S 36 U 285/05 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Hiergegen hat der Kläger am 9. September 2005 Klagen vor dem SG Hannover erhoben und die Feststellung begehrt, dass das Ereignisse vom 31. August 1997 (Az.: S 36 U 285/06), hilfsweise das Ereignis vom 8. November 2004 (Az.: S 36 U 285/05) Arbeitsunfälle seien.

    Gegen das der Beklagten am 15. November 2006 zugestellte Urteil, mit welchem das SG das Unfallereignis vom 31. August 1997 als Arbeitsunfall festgestellt hat (Az.: S 36 U 285/05), hat die Beklagte am 13. Dezember 2006 Berufung eingelegt.

    Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover zum Az.: S 36 U 286/05 vom 8. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2005 aufzuheben, 2. für den Fall, dass das Ereignis vom 31. August 1997 kein Arbeitsunfall ist, festzustellen, dass das Ereignis vom 8. November 2004 einen Arbeitsunfall darstellt, 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zumindest ab dem 8. November 2004 eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vom Hundert der Vollrente zu gewähren und 4. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover vom 8. November 2006 zum Az.: S 36 U 285/05 zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des SG Hannover vom 8. November 2006 zum Az.: S 36 U 285/05 aufzuheben und die Klage abzuweisen und 2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom 8. November 2006 zum Az.: S 36 U 286/05 zurückzuweisen.

    Begründet ist jedoch nur die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover zum Az.: S 36 U 285/05.

    Streitgegenstand der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Hannover zum Az.: S 36 U 285/05 ist lediglich die Anerkennung des Ereignisses vom 31. August 1997 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung im Wege eines Überprüfungsverfahrens.

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